Informationen zur Gaspreisbremse und der Soforthilfe Gas

Die Energiekrise hat zu enormen, noch immer andauernden Belastungen für Gaskunden geführt. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung umfangreiche finanzielle Entlastungen geschaffen. Trotzdem lohnt es sich auch weiterhin für Sie Energie zu sparen. Hier haben wir für Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst:

 

Alles Wichtige zur Gaspreisbremse

Was steckt hinter der Gaspreisbremse?

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gaspreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleinere Gewerbekunden (SLP-Kunden) wurden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser hat die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023 gegriffen. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Kurz zusammengefasst funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt. Für den anderen Anteil bezahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 12 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Außerdem wird bei der Gaspreisbremse zwischen Privathaushalten und kleineren Gewerbekundenn (SLP-Kunden) und mittleren sowie großen Unternehmen und Einrichtungen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden.

Sie müssen sich um nichts zu kümmern. Wir berücksichtigen die Gaspreisbremse bei Ihren Abschlägen. Hierüber wurden die meisten unserer Kunden bereits informiert.

Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch so weit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Gaspreisbremse zu bleiben. Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.

Wie berechnet sich die Gaspreisbremse?

Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der mit uns vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an.

Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Gasverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüberliegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.

Das bedeutet am konkreten Beispiel:

  1. Eine Familie hat einen Jahresverbrauch Gas von 15.000 kWh, also 1.250 kWh im Monat.
  2. Der Arbeitspreis liegt z. B. bei 22 ct/kWh, was ohne Gaspreisbremse für ihren Verbrauch 275 Euro/Monat entspräche.
  3. Mit der Gaspreisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 Euro/Monat.
  4. Denn für 80 % des prognostizierten Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Gaspreisbremse beträgt damit im Monat 100 Euro.
Monatlicher Gasverbrauch1.250 kWh15.000 kWh/12 = 1.250 kWh
80 % des monatlichen Gasverbrauchs 1.000 kWh1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
20 % des monatlichen Gasverbrauchs 250 kWh1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
Monatliche Kosten ohne Gaspreisbremse 275 Euro 1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro
Monatliche Kosten mit Gaspreisbremse 175 Euro

80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro und
20 % zu 22 ct/kWh: 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro
Ergibt zusammen 120 Euro + 55 Euro = 175 Euro

 

Für RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh wird der Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 als Berechnungsgrundlage verwendet.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wurde auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.

Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr zahlen für 80% des Gasjahresverbrauchs aus 2021 12 ct/kWh inkl. Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (inkl. Umsatzsteuer).

Wie erhalten Sie die Entlastung aus der Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse greift ab März 2023. Sie wird aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 berechnet. Alle Kunden brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen. Bei den meisten unserer Kunden wurden die monatlichen Abschläge bereits automatisch angepasst.

Fast alle unserer Kunden wurden bereits in einem Anschreiben über ihre individuelle Entlastungshöhe informiert.

 

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr erhalten die Entlastung mit ihrer monatlichen Abrechnung ab März, rückwirkend für Januar und Februar.

Bei Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh/a greift der befristete Schutz bereits ab Januar 2023, ebenfalls in der jeweiligen Monatsrechnung. Fast alle unserer Kunden wurden bereits in einem Anschreiben über ihre individuelle Entlastungshöhe informiert.

Erklärung zur Soforthilfe Gas auf Ihrer Rechnung

Entlastungen Gas - EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH

Alles Wichtige zur Soforthilfe Gas

Wer profitiert von der Soforthilfe?

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden (sogenannte SLP-Kunden) wurden kurzfristig und pragmatisch entlastet: Diese Gaskunden haben im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfeerhalten, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende.

Wenn Sie Mieter sind und keinen Vertrag direkt mit EWV abgeschlossen haben, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Gasversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Nebenkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen, also RLM-Kunden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle,

  • sofern sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen; oder
  • sofern es keine zugelassenen Krankenhäuser sind.

Unabhängig vom Verbrauch sind zudem größere Verbraucher, also auch RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle, anspruchsberechtigt für die Entlastung. Dies sind Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

  • die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind;
  • oder die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wie berechnet sich die Soforthilfe Dezember?

Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende. Der Gesetzgeber hat die Berechnungsgrundlage wie folgt angesetzt:

  • ein Zwölftel des im September prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs;
  • multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Arbeitspreis;
  • plus ein Zwölftel des jährlichen am 1. Dezember gültigen Grundpreises;
  • zuzüglich des im Dezember geltenden Umsatzsteuerbetrages (Umsatzsteuersatz 7 Prozent).

Das bedeutet an einem konkreten Beispiel:

  1. Bei einem Kunden wurde im September ein Jahresverbrauch von 12.000 kWh vom Energieversorger prognostiziert. 1/12 davon sind 12.000 kWh/12 = 1.000 kWh
  2. Der Arbeitspreis für Gas beträgt im Dezember beispielsweise 10 ct/kWh (brutto)
  3. Der Grundpreis für ein Jahr wird im Dezember mit 120 Euro ausgewiesen. 1/12 für den Monat Dezember sind somit 120 Euro/12 = 10 Euro (brutto)

Die Höhe der Soforthilfe Dezember berechnet sich dann folgendermaßen:

1/12 des jährlichen Grundpreises (brutto)

10 Euro

+ 10 ct/kWh * 1.000 kWh (1/12 des prognostizierten Verbrauchs) (brutto)

100 Euro
Soforthilfe Dezember (brutto)110 Euro

Die Höhe der Soforthilfe für SLP-Kunden mit einer Monatsabrechnung wird genauso berechnet, wie die Soforthilfe für Kunden mit Jahresabrechnung. Die Berechnung der Höhe der Soforthilfe für RLM-Kunden mit einer Monatsabrechnung ist ähnlich. Sie unterscheidet sich nur im zugrundegelegtem Jahresverbrauch und lautet folgendermaßen:

  • ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs von November 2021 bis Oktober 2022;
  • multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Arbeitspreis;
  • plus ein Zwölftel des am 1. Dezember gültigen jährlichen Grundpreises;
  • zuzüglich des im Dezember geltenden Umsatzsteuerbetrages (Umsatzsteuersatz 7 Prozent).

Das bedeutet an einem konkreten Beispiel:

  1. Bei einem Kunden wurde für den Zeitraum November 2021 bis Oktober 2022 ein Jahresverbrauch von 1.200.000 kWh vom Energieversorger ermittelt. 1/12 davon sind 1.200.000 kWh/12 = 100.000 kWh
  2. Der Arbeitspreis für Gas beträgt im Dezember beispielsweise 10 ct/kWh (brutto)
  3. Der Grundpreis für ein Jahr wird im Dezember mit 2.400 Euro ausgewiesen. 1/12 für den Monat Dezember sind somit 2.400 Euro/12 = 200 Euro (brutto)

Die Höhe der Soforthilfe Dezember berechnet sich dann folgendermaßen:

1/12 des jährlichen Grundpreises (brutto)200 Euro
+ 10 ct/kWh * 100.000 kWh (1/12 des ermittelten Verbrauchs) (brutto)10.000 Euro
Soforthilfe Dezember (brutto)10.200 Euro

Ihre monatlichen Abschläge basieren in der Regel auf dem prognostizierten Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung (zum Beispiel im September) und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Gaspreisen. Zur Berechnung des Entlastungsbetrages im Rahmen der Soforthilfe werden allerdings die (höheren) Dezember-Gaspreise herangezogen. Aus diesem Grund kann die Höhe des Entlastungsbetrags anders ausfallen als der monatliche Abschlag im Dezember.

Ein weiterer Grund ist, dass sich der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch vom tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresabrechnung unterscheiden kann. Mit Ihrer Jahresabrechnung wird nun Ihr Entlastungsbetrag eindeutig ausgewiesen und verrechnet.

Wie haben Sie die Soforthilfe Dezember erhalten?

Hier gibt es zwei Varianten:

  1. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug mit uns vereinbart haben, wurde der Dezemberabschlag nicht eingezogen.
  2. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder eine monatliche Überweisung, mussten Sie den Dezemberabschlag nicht leisten. Den Januarabschlag haben Sie wieder wie gewohnt überwiesen.

Sollten Sie versehentlich doch den Dezemberabschlag bezahlt haben, brauchen Sie sich keine Sorgen machen und nichts weiter tun: In Ihrer Jahresabrechnung wird der berechnete Entlastungsbetrag verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren!

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung über die nächste Rechnung, in der der Dezemberverbrauch abgerechnet wird.

Weitere Fragen und Antworten

Sollten Sie versehentlich doch den Dezemberabschlag bezahlt haben, brauchen Sie sich keine Sorgen machen und nichts weiter tun: In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der berechnete Entlastungsbetrag berücksichtigt. Es geht Ihnen kein Geld verloren!

Wenn Sie Mieter sind und keinen Vertrag direkt mit EWV abgeschlossen haben,werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Gasversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Nebenkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Die Gaspreisbremse dämpft die Gaspreise auch nach der Soforthilfe. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Gas in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es Möglichkeiten, Energie einzusparen: Zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Auf unserer Website finden Sie hierzu auch wertvolle Energiespartipps.

Warum die Gaspreise so stark gestiegen sind und viele weitere Informationen und Hintergründe zur Energiekrise finden Sie auf einer speziell für Sie eingerichteten Seite. Diese finden Sie hier.

STROMPREISBREMSE:
Zur Berechnung der Strompreisbremse erhalten wir als Ihr Energieversorger Ihre Verbrauchswerte vom Netzbetreiber. Er übermittelt uns die aktuelle Jahresverbrauchsprognose oder auch - im Falle einer registrierenden Leistungsmessung - den in 2021 gemessen Jahresverbrauch.
Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung des neuen Abschlags. So sieht es das Gesetz zur Umsetzung der Preisbremse vor, an das wir als Energieversorger rechtlich gebunden sind. Die Werte können daher leider nicht von uns angepasst werden. Leider sind auch keine Sonderfälle in der Gesetzgebung vorgesehen. 

GASPREISBREMSE:
Bei der Berechnung der Gaspreisbremse legen wir den prognostizierte Jahresverbrauch zugrunde, der von uns im September 2022 ermittelt wurde. Dieser basiert auf Ihren Vorjahresverbräuchen und dient somit als Grundlage für die Berechnung des neuen Abschlags. 
Dass der September 2022 bei der Berechnung zugrunde gelegt wird, wurde so vom Gesetzgeber festgelegt. Wir sind an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden und können daher den Wert leider auch nicht anpassen. Leider sind auch keine Sonderfälle in der Gesetzgebung vorgesehen. 
Weitere Informationen hierzu finden Sie beispielsweise auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (bmwk.de).
 

In diesem Fall ist der Vorlieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den bisher gewährten Entlastungsbetrag und das bisher gewährte Entlastungskontingent mitzuteilen.