EWV NETZVORTEIL 14a STROM Für ein starkes Netz in unserer Nachbarschaft
Gestalten Sie die Energiewende aktiv – direkt bei Ihnen zu Hause und gemeinsam mit uns in der Region. Ob Wärmepumpe, Wallbox oder Stromspeicher: Ihr steuerbares Endgerät trägt dazu bei, das Stromnetz zu stabilisieren und die Energiebilanz zu verbessern. Ein echter Gewinn – für Sie, Ihre Nachbarschaft und unsere gemeinsame Klimazukunft.
Und das Beste: Für die Stromlieferung an alle Ihre steuerbaren Endgeräte profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Entscheiden Sie sich für EWV NETZVORTEIL 14a STROM. Sie sparen mit diesem Produkt nicht nur Energiekosten, sondern stärken aktiv die Stabilität des Stromnetzes, in unserer Region.
Die wichtigsten Informationen zu §14a EnWG im Überblick:
1. Was wird in §14a EnWG geregelt?
§14a EnWG erlaubt Netzbetreibern, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher bei Netzüberlastung kurzzeitig zu drosseln – jedoch ohne Einschränkungen im Alltag für Sie. Eine Mindestleistung bleibt immer verfügbar, und der Haushaltsstrom ist nicht betroffen. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Anmeldung beim Netzbetreiber für steuerbare Geräte verpflichtend. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten für die Stromlieferung.
2. Welche Geräte fallen unter diese Regelung?
Als steuerbare Geräte gelten Wallboxen, Wärmepumpen (inkl. Zusatzheizung), fest installierte Klimageräte und Stromspeicher. Die Voraussetzung für den Erhalt von reduzierten Netzentgelten ist ein Anschluss im Niederspannungsnetz, eine Leistung über 4,2 kW, die Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024 und eine Anmeldung des Gerätes beim Netzbetreiber. Aber auch ältere Geräte können als steuerbare Geräte eingestuft werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in unseren FAQ.
3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?
Mit der neuen Gesetzgebung wurde die Netzentgeltreduzierung vereinheitlicht und erweitert. Verbraucher können nun zwischen drei Preis-Modulen wählen. Eine Anmeldung und Teilnahme an §14a EnWG ist seit dem 1. Januar 2024 für neue steuerbare Geräte mit über 4,2 kW verpflichtend. Vor dem 01.01.2024 war die Anmeldung freiwillig. Zudem ist seit dem 1. Januar 2024 ein separater Zähler für die Teilnahme an §14a EnWG nicht mehr nötig – auch das spart Kosten.
4. Welche Preis-Module gibt es nach §14a EnWG für reduzierte Netzentgelte?
Pauschale Netzentgeltreduzierung
für Geräte ohne und mit separatem Zähler
Sie erhalten eine vom Verbrauch unabhängige und pauschale Gutschrift über die Summe der reduzierten Netzentgelte. Die Höhe der Gutschrift berechnet sich auf Basis der Netzentgelte Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers. Die Entlastung (Gutschrift) erhalten Sie mit Ihrer Jahresrechnung.
Prozentuale Netzentgeltreduzierung bei separater Messung
für Geräte mit separatem Zähler
Auf Anfrage gewährt der Netzbetreiber vom Verbrauch abhängige reduzierte Netzentgelte auf den Arbeitspreis, durch die Reduzierung der Standardnetzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh. Die Höhe der reduzierten Netzentgelte ist abhängig von den Netzentgelten des Netzbetreibers. Um Preis-Modul 2 zu nutzen, benötigen Sie einen separaten Zähler für Ihr steuerbares Gerät.
Zeitvariable Netzentgelte
für Geräte mit und ohne separaten Zähler - aber mit intelligentem Messsystem
Dieses Modul ist zusätzlich zu Modul 1 buchbar. Die Entlastung ist abhängig von den zeitvariablen Netzentgelten (Zeitscheiben) des Netzbetreibers. Je Zeitscheibe wir Ihnen ein unterschiedlicher Preis berechnet. Voraussetzungen sind die Teilnahme an Preis-Modul 1 und ein intelligentes Messsystem ohne registrierende Leistungsmessung.
5. Wie erhalte ich von der EWV ein Vertragsangebot?
Für Preis-Modul 1 – Ihr EWV Vertrag beinhaltet automatisch reduzierte Netzentgelte
Wenn Sie ein steuerbares Gerät nutzen und dieses beim Netzbetreiber angemeldet ist, wird das Preis-Modul 1 in der Regel automatisch aktiviert. Die reduzierten Netzentgelte aus dem letzten Jahr erhalten Sie als Gutschrift mit Ihrer Jahresrechnung.
Für Preis-Modul 2 – Ihr Vertragsangebot erhalten Sie von der EWV
Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen (z. B. separater Zähler) kontaktieren Sie die EWV. Wir senden Ihnen das passende Vertragsangebot zu. Einfach und schnell können Sie uns Ihre Anfrage über das Kontaktformular Netzentgelte zusenden.
Für Preis-Modul 3 – Ihr Vertragsangebot erhalten Sie von der EWV
Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllen (intelligentes Messsystem, keine registrierende Leistungsmessung), können Sie bei uns Ihr Vertragsangebot anfragen. Einfach und schnell geht das über das Kontaktformular Netzentgelte.
6. Gilt der Tarif EWV NETZVORTEIL14a STROM für alle Preis-Module?
Als Ihr Energieversorger aus der Nachbarschaft unterstützen wir Sie mit unserem Tarif EWV NETZVORTEIL14a STROM. Dieser bietet Ihnen reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG für den Strombezug Ihrer steuerbaren Geräte – vorausgesetzt, diese sind beim Netzbetreiber registriert. Ihre Vorteile mit EWV NETZVORTEIL14a STROM:
✔ Sie sparen Energiekosten durch die Netzentgeltreduzierung
✔ Sie profitieren von einer flexiblen Vertragslaufzeit
✔ Sie erhalten TÜV-zertifizierter Strom aus erneuerbaren Energien
Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet unter www.ewv.de, Stichwort: Zertifizierung und Stromkennzeichnung.

Sie haben nochweitere Fragen?
Schreiben Sie uns gerne an:
netzvorteil@ewv.de
Fragen zum §14a EnWG Wir helfen gerne weiter
Von der Neuregelung nach § 14a EnWG ausgenommen sind:
- Anlagen mit einer Leistung unter 4,2 kW
- Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben, z. B. Kühlhäuser von Supermärkten
- Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
- Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG getroffen hatten
Es besteht für Sie vorerst keine Pflicht zur Anmeldung Ihres Gerätes beim Netzbetreiber. Eine freiwillige Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ist möglich – dann muss Ihr Gerät dort angemeldet sein und Sie können bei der EWV ein Tarifangebot anfragen. Senden Sie einfach eine Mail an netzvorteil@ewv.de und teilen Sie uns mit, dass Sie ein Angebot nach § 14a EnWG für eine Bestandsanlage wünschen.
Anlagen, die vor dem 01.01.2024 errichtet und bereits in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich nichts durch die neue Regelung des §14a EnWG. Es gibt auch Übergangsregelungen für Bestandsanlagen. Sind diese bereits nach § 14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtungen angemeldet, unterliegen sie einer Übergangsregelung der Bundesnetzagentur. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028. Danach sollen diese Anlagen in das neue § 14a-Modell überführt werden. Ausnahmen sind Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber. Diese bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.
Über Ihren Installateur oder direkt bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber. Dieser informiert die EWV automatisch über Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Das macht Sinn, wenn Sie Neukunde bei der EWV sind. Dann beraten wir Sie gerne, damit Ihr Endgerät dem korrekten Preis-Modul zugeordnet wird. Sind Sie Bestandskunde der EWV, erhalten wir die Information über Ihr Endgerät direkt vom Netzbetreiber. Sollte ein neuer Vertragsschluss erforderlich sein, damit Sie von den reduzierten Netzentgelten profitieren können, kommen wir auf Sie zu.