Informationen zur Wärmepreisbremse und der Soforthilfe Wärme
Die Energiekrise hat zu enormen, noch immer andauernden Belastungen für Wärmekunden geführt. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung umfangreiche finanzielle Entlastungen geschaffen. Trotzdem lohnt es sich auch weiterhin für Sie Energie zu sparen. Hier haben wir für Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst:
Alles Wichtige zur Wärmepreisbremse
Was steckt hinter der Wärmepreisbremse?
Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Wärmepreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleinere Gewerbekunden (SLP-Kunden) wurden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Kurz zusammengefasst funktioniert die Wärmepreisbremse wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 9,5 ct/kWh liegt. Für den anderen Anteil bezahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 9,5 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Außerdem wird bei der Wärmepreisbremse zwischen Privathaushalten und kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) Gewerbekunden (SLP-Kunden) und mittleren sowie großen Unternehmen und Einrichtungen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden.
Sie müssen sich um nichts zu kümmern. Wir berücksichtigen die Wärmepreisbremse bei Ihren Abschlägen. Hierüber wurden die meisten unserer Kunden bereits informiert.
Ob kleiner oder großer Wärmeverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Wärme man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Wärmeverbrauch so weit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Wärmepreisbremse zu bleiben. Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.
Wie berechnet sich die Wärmepreisbremse?
Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der mit uns vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an.
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüberliegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.
Das bedeutet am konkreten Beispiel:
Eine Familie hat einen Jahresverbrauch Wärme von 12.000 kWh, also 1.000 kWh im Monat.
Der Arbeitspreis liegt z. B. bei 12 ct/kWh, was ohne Wärmepreisbremse für ihren Verbrauch 120 Euro/Monat entspräche.
Mit der Wärmepreisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 100 Euro/Monat.
Denn für 80 % des prognostizierten Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 12 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Wärmepreisbremse beträgt damit im Monat 20 Euro.
Monatlicher Wärmeverbrauch | 1.000 kWh | 12.000 kWh/12 = 1.000 kWh |
80 % des monatlichen Wärmeverbrauch | 800 kWh | 1.000 kWh x 0,8 = 800 kWh |
20 % des monatlichen Wärmeverbrauch | 200 kWh | 1.000 kWh x 0,2 = 200 kWh |
Monatliche Kosten ohne Wärmepreisbremse | 120 Euro | 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro |
Monatliche Kosten mit Wärmepreisbremse | 100 Euro | 80 % zu 9,5 ct/kWh: 800 kWh x 9,5 ct/kWh = 76 Euro und |
Für RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh wird der Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 als Berechnungsgrundlage verwendet.
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wurde auch für sie eine Wärmepreisbremse eingeführt. Ausgenommen von der Wärmepreisbremse sind Unternehmen, die Wärme zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.
Die Wärmepreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Wärmeverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr zahlen für 80% des Wärmejahresverbrauchs aus 2021 9,5 ct/kWh inkl. Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (inkl. Umsatzsteuer).
Wie erhalten Sie die Entlastung aus der Wärmepreisbremse?
Die Wärmepreisbremse greift ab März 2023. Sie wird aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 berechnet. Alle Kunden brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Wärmepreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen. Bei den meisten unserer Kunden wurden die monatlichen Abschläge bereits automatisch angepasst.
Fast alle unserer Kunden wurden bereits in einem Anschreiben über ihre individuelle Entlastungshöhe informiert.
Bei Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh/a greift der befristete Schutz bereits ab Januar 2023, in der jeweiligen Monatsrechnung.
Fast alle unserer Kunden wurden bereits in einem Anschreiben über ihre individuelle Entlastungshöhe informiert.
Erklärung zur Soforthilfe Wärme auf Ihrer Rechnung
Alles Wichtige zur Soforthilfe Wärme
Wer profitiert von der Soforthilfe?
Um die Kunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung im vergangenen Jahr für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Ein Großteil unserer Wärmekunden erhält eine staatliche Soforthilfe, bei der die Dezember-Zahlung für Wärme erstattet wurde. Dies betrifft alle Kunden mit einem Wärmeverbrauch unter 1.500.000 Kilowattstunden pro Entnahmestelle. Diese werden entlastet, solange es sich nicht um zugelassene Krankenhäuser handelt.
Auch einige Kunden mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden pro Entnahmestelle sind kompensationsberechtigt im Sinne der Soforthilfe. Diese sind:
die, die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind;
oder die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wenn Sie Mieter sind und keinen Vertrag direkt mit EWV abgeschlossen haben, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Nebenkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an den durch die Bundesregierung benannten Beauftragten (PwC)weiterzugeben.
Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Wie berechnet sich die Soforthilfe Dezember?
Die Höhe der Soforthilfe wird wie folgt angesetzt:
- Abschlagssumme aus September 2022;
- zuzüglich 20%.
Für Wärmekunden bzw. Objekte, die erst seit kurzem in die Versorgung gegangen sind und bei denen noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vorliegen, werden die gemittelten Hochrechnungswerte von vergleichbaren Objekten verwendet.
Wichtig für Sie zu wissen: Sie müssen nichts weiter tun, um Ihren Anspruch wahrzunehmen.
Die Höhe der Soforthilfe wird wie folgt angesetzt:
Durchschnittlichen Abrechnungszahlungen der Monate Oktober 2021 bis September 2022
zuzüglich 20%.
Für Wärmekunden bzw. Objekte, die erst seit kurzem in die Versorgung gegangen sind und bei denen noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vorliegen, werden die gemittelten Hochrechnungswerte von vergleichbaren Objekten verwendet.
Wichtig für Sie zu wissen: Sie müssen nichts weiter tun, um Ihren Anspruch wahrzunehmen.
Wie haben Sie die Soforthilfe Dezember erhalten?
Hier gibt es zwei Varianten:
- Wenn Sie einen Lastschrifteinzug mit uns vereinbart haben, wurde der Dezemberabschlag als vorläufige Entlastung nicht eingezogen.
- Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder eine monatliche Überweisung, mussten Sie die Zahlung für Dezember als vorläufige Entlastung nicht leisten. Den Januarabschlag überweisen Sie wieder wie gewohnt.
Sollten Sie versehentlich doch den Dezemberabschlag bezahlt haben, brauchen Sie sich keine Sorgen machen und nichts weiter tun: In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der berechnete Entlastungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren!
Alle Kunden, die monatlich abgerechnet werden, haben Ihre Erstattung im Dezember ausgezahlt bekommen.
Weitere Fragen und Antworten
Sollten Sie versehentlich doch den Dezemberabschlag bezahlt haben, brauchen Sie sich keine Sorgen machen und nichts weiter tun: In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der berechnete Entlastungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren!
Wenn Sie Mieter sind und keinen Vertrag direkt mit EWV abgeschlossen haben, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Nebenkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
Die Wärmepreisbremse dämpft die Wärmepreise auch nach der Soforthilfe. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es Möglichkeiten, Energie einzusparen: Zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Auf unserer Website finden Sie hierzu auch wertvolle Energiespartipps.
STROMPREISBREMSE:
Zur Berechnung der Strompreisbremse erhalten wir als Ihr Energieversorger Ihre Verbrauchswerte vom Netzbetreiber. Er übermittelt uns die aktuelle Jahresverbrauchsprognose oder auch - im Falle einer registrierenden Leistungsmessung - den in 2021 gemessen Jahresverbrauch.
Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung des neuen Abschlags. So sieht es das Gesetz zur Umsetzung der Preisbremse vor, an das wir als Energieversorger rechtlich gebunden sind. Die Werte können daher leider nicht von uns angepasst werden. Leider sind auch keine Sonderfälle in der Gesetzgebung vorgesehen.
GASPREISBREMSE:
Bei der Berechnung der Gaspreisbremse legen wir den prognostizierte Jahresverbrauch zugrunde, der von uns im September 2022 ermittelt wurde. Dieser basiert auf Ihren Vorjahresverbräuchen und dient somit als Grundlage für die Berechnung des neuen Abschlags.
Dass der September 2022 bei der Berechnung zugrunde gelegt wird, wurde so vom Gesetzgeber festgelegt. Wir sind an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden und können daher den Wert leider auch nicht anpassen. Leider sind auch keine Sonderfälle in der Gesetzgebung vorgesehen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie beispielsweise auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (bmwk.de).
In diesem Fall ist der Vorlieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den bisher gewährten Entlastungsbetrag und das bisher gewährte Entlastungskontingent mitzuteilen.