Informationen zur Strompreisbremse

Die Energiekrise hat zu enormen, noch immer andauernden Belastungen für Stromkunden geführt. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung umfangreiche finanzielle Entlastungen geschaffen. Trotzdem lohnt es sich auch weiterhin für Sie Energie zu sparen. Hier haben wir für Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst:

Was steckt hinter der Strompreisbremse?

Um Haushalten und Unternehmen eine längerfristige Abdämpfung bei den gestiegenen Energiekosten zu verschaffen, hat die Bundesregierung die Strompreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte, kleine und mittlere sowie große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung wurden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Kurz zusammengefasst funktioniert die Strompreisbremse folgendermaßen: Für einen definierten Anteil des Verbrauchs wird der Endverbraucher bei den Stromkosten entlastet. Für den anderen Anteil zahlen Sie den vertraglich mit uns vereinbarten Arbeitspreis. Die notwendigen finanziellen Mittel stammen dabei größtenteils aus den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Damit wird die Differenz zum Arbeitspreis ausgeglichen, der auf die stark gestiegenen Beschaffungskosten zurückzuführen ist. Der Entlastungsbetrag wird dabei abhängig vom Jahresverbrauch berechnet – entweder unter oder über 30.000 kWh pro Jahr.

Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch so weit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Preisbremsen zu bleiben. Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.

Wie berechnet sich die Strompreisbremse?

Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für 80 % des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie dann 40 ct/kWh (brutto, d. h. der Preis beinhaltet bereits Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der mit uns vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an. Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen.

Das bedeutet am konkreten Beispiel:

  1. Eine Familie verbraucht jährlich 4.500 kWh Strom, also 375 kWh im Monat.
  2. Der Arbeitspreis liegt z. B. bei 55 ct/kWh, was ohne Strompreisbremse für den genannten Verbrauch 206,25 Euro/Monat entspräche.
  3. Mit der Strompreisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 161,25 Euro/Monat.
  4. Denn für 80 % des prognostizierten Verbrauchs zahlt sie 40 ct/kWh und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 55 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Strompreisbremse beträgt damit im Monat 45 Euro
Monatlicher Stromverbrauch375 kWh4.500 kWh/12 = 375 kWh
80 % des monatlichen Stromverbrauch300 kWh375 kWh x 0,8 = 300 kWh
20 % des monatlichen Stromverbrauch75 kWh375 kWh x 0,2 = 75 kWh
Monatliche Kosten ohne Strompreisbremse206,25 Euro 375 kWh x 55 ct/kWh = 206,25 Euro
Monatliche Kosten mit Strompreisbremse161,25 Euro

80 % zu 40 ct/kWh: 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro und
20 % zu 55 ct/kWh: 75 kWh x 55 ct/kWh = 41,25 Euro
Ergibt zusammen 120 Euro + 41,25 Euro = 161,25 Euro

 

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Stromverbrauch unter 30.000 kWh im Jahr zahlen für 80% des Stromjahresverbrauchs aus 2021 40 ct/kWh inkl. Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (inkl. Umsatzsteuer).

Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet. Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh greift folgende Entlastung: Für 70 % des Verbrauchs zahlen Sie 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.

Wie erhalten Sie die Entlastung aus der Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse greift ab März 2023. Sie wird aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 berechnet. Alle Kunden brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Strompreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen. Bei den meisten unserer Kunden wurden die monatlichen Abschläge bereits automatisch angepasst.

Fast alle unserer Kunden wurden bereits in einem Anschreiben über ihre individuelle Entlastungshöhe informiert.

Weitere Fragen und Antworten

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Die Strompreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, wenn deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh liegt.

Privatkunden sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh werden bei 70 % ihres Verbrauchs entlastet. Darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Preise zahlen.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es Möglichkeiten, Energie einzusparen - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Auf unserer Website finden Sie hierzu auch wertvolle Energiespartipps.

Warum die Energiepreise so stark gestiegen sind und viele weitere Informationen und Hintergründe zur Energiekrise finden Sie auf einer speziell für Sie eingerichteten Seite. Diese finden Sie hier.

STROMPREISBREMSE:
Zur Berechnung der Strompreisbremse erhalten wir als Ihr Energieversorger Ihre Verbrauchswerte vom Netzbetreiber. Er übermittelt uns die aktuelle Jahresverbrauchsprognose oder auch - im Falle einer registrierenden Leistungsmessung - den in 2021 gemessen Jahresverbrauch.
Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung des neuen Abschlags. So sieht es das Gesetz zur Umsetzung der Preisbremse vor, an das wir als Energieversorger rechtlich gebunden sind. Die Werte können daher leider nicht von uns angepasst werden. Leider sind auch keine Sonderfälle in der Gesetzgebung vorgesehen. 

GASPREISBREMSE:
Bei der Berechnung der Gaspreisbremse legen wir den prognostizierte Jahresverbrauch zugrunde, der von uns im September 2022 ermittelt wurde. Dieser basiert auf Ihren Vorjahresverbräuchen und dient somit als Grundlage für die Berechnung des neuen Abschlags. 
Dass der September 2022 bei der Berechnung zugrunde gelegt wird, wurde so vom Gesetzgeber festgelegt. Wir sind an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden und können daher den Wert leider auch nicht anpassen. Leider sind auch keine Sonderfälle in der Gesetzgebung vorgesehen. 
Weitere Informationen hierzu finden Sie beispielsweise auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (bmwk.de).
 

In diesem Fall ist der Vorlieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den bisher gewährten Entlastungsbetrag und das bisher gewährte Entlastungskontingent mitzuteilen.